AGB

AGB

Geschäftsbedingungen der Firma Jens Weszkalnys Garten- und Landschaftsbau, Wardenburg

Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals darauf verwiesen wird.

Gelieferte und gestellte Materialien

Für Materialien und Pflanzen, die nicht von der Firma Jens Weszkalnys geliefert oder gestellt werden, wird keine Haftung übernommen. Dieses gilt insbesondere für die mangelnde Qualität der Materialien oder das Nichtanwachsen der Pflanzen.

Gewährleistung

Ist der Lieferungsgegenstand mangelhaft oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsrechte des Auftragsgebers die Sache nachbessern oder Ersatz liefern. Solange der Verkäufer seiner Verpflichtung auf Behebung des Mangels nachkommt, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Stornierung des Vertrages, sofern die Nachbesserung nicht fehlgeschlagen ist. Sofern Fehler auf natürliche Eigenschaften der Materialien zurückzuführen sind, die der Auftraggeber schon bei der Übernahme hätte erkennen können, übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung. Dieses gilt auch für Betonstein-, Naturstein- und Holzprodukte. Werden Arbeiten auf Moorböden oder aufgefülltem Gelände durchgeführt, wird für Setzungsschäden keine Haftung übernommen. Bei Verunkrautung für gelieferten oder vorhandenen Boden wird ebenfalls keine Haftung übernommen. Für gelieferte Pflanzen besteht nach der Abnahme der Arbeiten keine Gewährleistung, es sei denn es ist eine Fertigstellungspflege bis zum Anwachsen incl. Bewässerung ausdrücklich im Vertrag vereinbart. Gleiches gilt für Rasenflächen. Bei Hecken – und Flächenpflanzen gilt ein Ausfall bis 5% trotz guter Pflege als üblich. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei nicht berechtigten Mangelansprüchen , für den Aufwand Kosten in Rechnung zu stellen wie Fahrt, Beratung vor Ort, Nachbesserungen außerhalb der Gewährleistung wie z.B. einzelner Pflanzen oder Holzdielen. Der Auftraggeber ist verpflichtet Schäden nachdem sie erkennbar sind, unverzüglich zu melden. Andernfalls kann für Folgeschäden oder größeren Umfang der Schäden keine Gewährleistung übernommen werden. Bei Defekten an eingebauten Geräten, beinhaltet die Gewährleistung nicht den Aus- und Einbau, es sei denn es wurde gesondert vereinbart.

Haftung

Bei Schäden an nicht sachgemäß verlegten Leitungen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, auch wenn er über deren Lage informiert wurde, es sei denn ihm kann ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Für den Mehraufwand, der durch diese Schäden verursacht werden, behält sich der Auftragnehmer vor, dieses in Rechnung zu stellen.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem, Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren, Materialien und Pflanzen, vor. ( Vorbehaltsware). Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Gelieferte Materialien und Pflanzen, die mit Grund und Boden des Auftragsgebers fest verbunden sind, dürfen vom Auftragnehmer entfernt und zum Zeitwert auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge verrechnet werden, wenn der Auftraggeber den Rechnungsbetrag trotz Fälligkeit und Mahnung nicht bezahlt ist.

Preise und Preisänderung

Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, evtl. zusätzlichen Vertragsbedingungen und nach der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Hierzu gehören insbesondere die Leistungsbeschreibungen der VOB/C.
Wird eine darüber hinausgehende Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf besondere Vergütung nach den von ihm verwendeten Preisen für Stundenlöhne und Materialien. Der Auftragnehmer wird den Anspruch dem Auftraggeber vorher ankündigen. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefer- oder Ausführungstermin, mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Auftragnehmers. Übersteigen die Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Ist eine Vergütung der Leistungen als Pauschalsumme vereinbart worden, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht sie jedoch so erheblich ab, das ein Festhalten an der vereinbarten Summe nicht zumutbar ist ( § 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren.

Schadenersatz bei Rücktritt des Auftraggebers

Tritt der Auftraggeber vor der Ausführung der Arbeiten vom Vertrag zurück oder verweigert die Annahme der Leistungen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu verlangen. Der Nachweis, dass ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist, braucht nicht erbracht zu werden. Dem Auftragnehmer bleibt jedoch vorbehalten, wahlweise einen höheren Schadenersatz zu beziffern und geltend zu machen. Dem Auftraggeber steht es frei, in jedem Fall nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schadensersatzanspruch entstanden ist.

Zahlung

Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort zahlbar ohne Abzüge.Skontoabzüge bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Oldenburg

Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalten herbeigeführt wird.